Honorar und Erstattungen

 

Liebe Patientin, lieber Patient,

 

Für Heilpraktiker gibt es keine rechtlich bindende Gebührenordnung,

deshalb sind sie grundsätzlich in der Kalkulation ihrer Honorarhöhe frei.

 

Gesetzliche Krankenversicherungen erstatten das Heilpraktier-Honorar grundsätzlich nicht, es besteht jedoch die Möglichkeit eine private Zusatzkranken-Versicherung für bestimmte Heilpraktiker-Leistungen abzuschließen.

 

Eine Honorar-Erstattung durch private Krankenversicherungen ergibt sich aus dem individuell abgeschlossenen Tarif des Patienten.

 

Honorar und Kostenerstattung

Der/die Patient/-in erhält eine Privatrechnung.

Die Privatrechnung muss der/die Patient/-in selbst bezahlen.

 

Das Gebühren-Verzeichnis für Heilpraktiker (GebüH bzw. das Hufeland-Verzeichnis) findet keine Anwendung für Selbstzahler.

 

Ich rechne meine Leistungen nach Zeitaufwand ab. 

 

Das Gebühren-Verzeichnis für Heilpraktiker (GebüH bzw. das Hufeland-Verzeichnis) findet Anwendung bei der Rechnungslegung

- für Zusatzversicherungen,

- für private Krankenkassen,

- für die Beihilfe.

 

Je nach Ursache Ihrer Erkrankung werden einzelne oder mehrere Therapien angewandt, sowie alle Therapien, die der GebüH für Heilpraktiker entsprechen.

 

Laboruntersuchungen

Die Abrechnung erfolgt nach den jeweilig angeforderten Parametern und wird direkt vom Labor mit dem/der Patienten/-in abgerechnet.

 

Die Heilpraktiker-Honorar-Zahlung kann im Anschluss an die Behandlung in bar, gegen Quittung beglichen werden, bzw. innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung überwiesen werden.

     

Mit Eintritt des Zahlungsverzuges können weitere Kosten, z.B. Mahnkosten von der Naturheilpraxis Claudia Nübel in Rechnung gestellt werden.

 

 

Ausfallhonorar:

Versäumt der/die Patient-in einen fest vereinbarten Behandlungstermin, schuldet er/sie der Heilpraktikerin ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des Betrages, der dem für den Termin reservierten Zeitfenster entspricht. Dies gilt nicht, wenn der/die Patient-/in mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin schriftlich abgesagt, oder ohne eigenes Verschulden am Erscheinen verhindert ist.

Der Nachweise, dass kein Schaden oder nur ein wesentlich niedrigerer entstanden ist, bleibt hiervon unberührt.

Ebenso der Nachweis eines höheren Schadens durch die Heilpraktikerin.